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Als kleine, aber wichtige Information für die Besucher meines Profiles:
Alle von mir gepostete Geschichten, inklusive ihrer Charaktere und mitunter sogar fiktionalen Handlungsorten, sind einzig und allein meinem Gehirn entsprungen und damit mein geistiges Eigentum und somit urheberrechtlich geschützt. Jegliches Kopieren (ob im Wortlaut oder unter leichten Veränderungen, wie Namensänderungen, etc.) und Weiterverbreiten ohne meine ausdrückliche Zustimmung, stellt somit einen Straftatbestand im Sinne des Urheberrechtsgesetztes §106/§108a dar und wird geahndet werden. Traurig, dass man so etwas erwähnen muss, aber leider schon bei so manch anderem hautnah miterlebt. Also, hebt Euch die Energie lieber für eigene Kreativsessions auf.
§ 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a UrhG: Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Es grüßt,
neelia - enibas
Alle von mir gepostete Geschichten, inklusive ihrer Charaktere und mitunter sogar fiktionalen Handlungsorten, sind einzig und allein meinem Gehirn entsprungen und damit mein geistiges Eigentum und somit urheberrechtlich geschützt. Jegliches Kopieren (ob im Wortlaut oder unter leichten Veränderungen, wie Namensänderungen, etc.) und Weiterverbreiten ohne meine ausdrückliche Zustimmung, stellt somit einen Straftatbestand im Sinne des Urheberrechtsgesetztes §106/§108a dar und wird geahndet werden. Traurig, dass man so etwas erwähnen muss, aber leider schon bei so manch anderem hautnah miterlebt. Also, hebt Euch die Energie lieber für eigene Kreativsessions auf.
§ 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a UrhG: Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Es grüßt,
neelia - enibas